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SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Altrhein - Narren Wörth e.V.
(2) Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er Verein den Namen:
Altrhein - Narren Wörth e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Wörth am Rhein.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Tätigkeit
(1) Zweck des Vereines ist die Pflege des karnevalistischen und kulturellen Lebens in Wörth am Rhein.
Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung, Gestaltung und Teilnahme an Karnevalistischenund Brauchtumsveranstaltungen. Sowie der Förderung des karnevalistischen und kulturellen Tanzsports im Kinder, Jugend und Erwachsenenbereich.
(3) Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, an den Aufgaben des Vereins mitzuwirken, und sich verpflichtet, den Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Mit der Aufnahme in den Verein ermächtigt das Mitglied bzw. der gesetzliche Vertreter den Verein, die Mitgliedsgebühren laut Beitragsordnung einzuziehen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Aufnahmeantrags mitzuteilen. Einer Ablehnungsbegründung bedarf es nicht.
(3) Fördernde Mitglieder sind solche natürliche oder juristische Personen, die durch einen höheren jährlichen Beitrag den Verein in besonderer Weise fördern. Näheres regelt die Beitragsordnung. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht
stimmberechtigt.
(4) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder nach schriftlichem Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder an den Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Voraussetzungen sind in der Geschäftsordnung verankert.
(5) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung der juristischen Person, Beendigung der Mitgliedschaft, Streichung und Ausschluss.
(5.1) Kündigungen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden, sie sind zum Monatsende gültig.
(5.2) Streichung erfolgt, wenn das Mitglied seinen Beitrag länger als 3 Monate nach einer schriftlichen Mahnung schuldig bleibt.
(5.3) Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied des Vereins dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Er wird vom Vorstand ausgesprochen. Nach Möglichkeit ist zwei Wochen vor Beschlussfassung dem Mitglied der Austritt nahezulegen. Die Gründe müssen ihm mitgeteilt werden.
(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen; Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Mittelverwendung
(1) Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist in der aktuellen Beitragsordnung festgehalten.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
• 1. Vorsitzende(r)
• 2. Vorsitzende(r)
• dem Kassier(-in)
• dem Schriftführer(in)
• 1 Beisitzer(in)
(3) Vorstand gemäß § 26 BGB sind 1.Vorsitzende(r) und 2. Vorsitzende(r). Die beiden Vorsitzenden sind einzeln vertretungsberechtigt.
(4) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird von einem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung per email/Post unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Falls kein Vorsitzender anwesend ist, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
(3) Die Mitgliederversammlung, ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Briefwahl ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstands und den Kassenbericht entgegen, sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden über die Tagesordnung, die Entlastung des Vorstands, die Rechnungsprüfung, den Mitgliedsbeitrag, die Berufung zum Ehrenmitglied, die Wahl des Vorstands und zweier Rechnungsprüfer, den Ausschluss von Mitgliedern im Falle eines Widerspruch gemäß § 3 Abs. 5.3 sowie mit dreiviertel Mehrheit der Anwesenden über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins gemäß § 7.
(4) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
§ 7 AUFLÖSUNG, ANFALL DES VEREINSVERMÖGENS
(1) Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Zu einer solchen Mitgliederversammlung ist die Einladung mindestens 14 Tage vorher abzusenden. Der Zweck der Versammlung sowie die Begründung der Auflösung sind auf der Einladung anzugeben.
(3) Kommen weniger als 7 stimmberechtigte Mitglieder zur Versammlung, so ist frühestens nach 14 Tagen, spätestens nach 6 Wochen eine neue Versammlung zu diesem Zweck einzuberufen.
(4) Die Abwicklung der Vereinsauflösung obliegt dem letzten Vorstand. Ist dies nicht möglich, so wählt die Versammlung mit einfacher Mehrheit ein Notvorstand.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wörth am Rhein die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.